PFLICHTEN UND RECHTE IM WALD


Wichtige Regeln für Waldbesitzer: Für ein sicheres Arbeiten im Wald für Waldarbeiter*innen und Waldbesucher*innen!

Der Besitz eines Waldes bietet viele Möglichkeiten, erfordert aber auch jede Menge Arbeit. So sind Waldeigentümer nicht nur verpflichtet, ihren Wald nachhaltig zu pflegen, sondern müssen sich dabei auch an bestimmte Regeln (Forstgesetz) halten.

Bei rechtlichen Fragen rund um Ihren Wald, die auf dieser Seite nicht beantwortet werden, können Sie sich an die Landesforstdirektion Steiermark wenden. Fachexperten zum Thema Wald und Recht finden Sie direkt in Ihrer Region.

Welche Gesetze betreffen Waldbesitzer*innen?

Viele Menschen, die einen Wald erwerben oder erben, wissen gar nicht, welche Pflichten und Rechte sich daraus ergeben. Denn als Waldbesitzer*in unterliegt man automatisch dem Forstrecht, welches in Österreich durch das Forstgesetz geregelt ist.

Österreichs Wälder gehören zu 82 Prozent privaten Waldbesitzern, nur 18 Prozent sind öffentliche Wälder.

Die Wälder sind Kulturwälder, das heißt, sie werden seit Jahrhunderten durch den Menschen gepflegt und genutzt. Seit mehr als 165 Jahren haben wir in Österreich eines der strengsten Forstgesetze weltweit. Dieses gibt allen Waldbesitzer*innen die nachhaltige Waldbewirtschaftung verpflichtend vor: Es darf nicht mehr geerntet werden als nachwächst und bei der Pflege und Nutzung der Wälder muss gesichert sein, dass biologische Vielfalt, Produktivität und Regenerationsvermögen jetzt und in Zukunft erhalten bleiben.

Die wichtigsten Regeln des Forstgesetzes:

  • Wiederbewaldung: Waldbesitzer*innen müssen Kahlflächen rechtzeitig durch standorttaugliche Holzgewächse wiederbewalden. Die Wiederbewaldung soll dabei durch Naturverjüngung erfolgen.
  • Waldverwüstung jeglicher Art ist verboten: Eine Verwüstung liegt vor, wenn dabei etwa der Waldboden geschwächt oder vernichtet wird, eine rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht wird oder der Bewuchs dadurch einer Gefährdung durch Wind, Schnee oder wildlebende Tiere ausgesetzt ist.
  • Rodung: Die Verwendung des Waldbodens ist ausschließlich für Waldkultur erlaubt. Besteht von Seiten der Behörde Interesse an einer Waldfläche, so kann diese eine gesonderte Bewilligung zur Rodung erteilen.
  • Benutzung: Jede*r darf den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort frei aufhalten. Dies betrifft auch Waldgelände abseits von Wanderwegen und Forststraßen. Nicht betreten werden dürfen jedoch Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen (Forstgärten, Holzlager etc.) sowie Wiederbewaldungsflächen und Neubewaldungsflächen.
  • Benützungsbeschränkungen: In bestimmten Fällen dürfen Waldbesitzer*innen Waldflächen befristet oder dauernd sperren. Befristete Sperren sind etwa im Falle von forstwirtschaftlicher Arbeit (Holzernte, Holzfällung etc.) oder bei starken Beschädigungen (z.B. durch Schädlinge) und damit verbundener Gefahr notwendig. Dauernde Sperren sind nur für Waldflächen zulässig, die etwa Sonderkulturen (z.B. Christbaumzucht) gewidmet sind, oder für solche, die der Besichtigung von Tieren und Pflanzen (z.B. Tiergärten) gewidmet sind.
  • Feuer entzünden: Die Entzündung eines Feuers im Wald oder in Waldnähe (Gefährdungsbereich) ist für unbefugte Personen verboten. Hierzu zählt auch das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen (Zigaretten, Zündhölzer).
  • Anzeigepflicht und Maßnahmen bei Forstschädlingen: Waldeigentümer sind dazu verpflichtet, eine gefahrdrohende Vermehrung von Forstschädlingen (Insekten, Mäuse, pflanzliche Schädlinge, Pilze o.ä.) an die Behörde zu melden. Darüber hinaus müssen Waldbesitzer*innen geeignete Maßnahmen treffen, um einer Schädigung des Waldes durch Forstschädlinge vorzubeugen sowie im Fall einer Schädigung diese wirksam zu bekämpfen.
  • Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: Es dürfen ausschließlich Produkte als Pflanzenschutzmittel verwendet werden, die in das Pflanzenschutzmittelregister des Pflanzenschutzmittelgesetzes eingetragen sind. Diese dürfen nur sachgemäß verwendet werden.
  • Holzbringung: Die Bringung von Holz oder sonstigen Forstprodukten aus dem Wald bis zu einer öffentlichen Verkehrsanlage muss so erfolgen, dass der Waldboden möglichst wenig beschädigt wird und der Bewuchs möglichst wenig Schaden erleidet. Darüber hinaus darf die Bringung die rechtzeitige Wiederbewaldung nicht behindern.
  • Befristete Bringung über fremden Boden: Jeder Waldeigentümer ist berechtigt, Holz auch über fremden Boden zu transportieren und dieses dort im Bedarfsfall auch zu lagern. Über die Notwendigkeit und die Art und Weise der Bringung sollten sich dabei beide Parteien einig sein.
  • Verbot von Kahlhieben: Kahlhiebe, die etwa die Produktionskraft des Waldbodens dauerhaft vermindern oder den Wasserhaushalt des Waldbodens erheblich beeinträchtigen, sind verboten.

>> Zum gesamten Forstgesetz

Forstliche Kennzeichnungsverordnung

Die richtige Beschilderung forstwirtschaftlicher Arbeit ist nicht nur verpflichtend, sondern dient darüber hinaus der Unfallprävention in der Forstwirtschaft.

Außerdem wird auch das Haftungsrisiko im Wald deutlich reduziert.

Absicherung oder Beseitigung der Gefahrenquelle

Schon der allgemeine Rechtsgrundsatz besagt, dass jemand, der eine Gefahrenquelle schafft, entsprechende Maßnahmen ergreifen muss, um eine Schädigung Dritter zu vermeiden. Dies muss primär durch die Beseitigung der Gefahrenquelle erfolgen. Sollte dies nicht möglich sein, muss zumindest eine entsprechende Absicherung durch Beschilderung oder Sperre erfolgen. Erfolgt die korrekte Beschilderung und Absicherung der forstwirtschaftlichen Arbeit entsprechend der Forstlichen Kennzeichnungspflicht besteht nur bei Vorsatz eine Haftung gegenüber unbeteiligten Personen.

Die Gründe für forstwirtschaftliche Sperren wurden im Punkt Benützungsbeschränkungen des Forstgesetzes bereits verdeutlicht. Die befristete Sperre darf durch den Waldbesitzer für maximal vier Monate erfolgen. Für längere Sperren braucht es eine Bewilligung durch die Forstbehörde.

Richtige Beschilderung

Neben dem Schild „Befristetes forstliches Sperrgebiet“ muss auch der Zeitraum der Sperre mit Tag, Monat und Jahr sowie der Grund der Sperre (Zusatztafel „Gefahr durch Waldarbeit“) deutlich sichtbar angebracht werden.

Empfohlen wird darüber hinaus die Dokumentation der korrekten Sperre mittels Fotos, besonders für den Fall von unbefugten Entfernungen.

>> Weitere Informationen zur Forstlichen Kennzeichnungsverordnung (Fassung 9.2.2021) finden Sie hier

 

Sichere Arbeitsumgebung

Da Waldarbeiten oft in steilem und unwegsamem Gelände stattfinden kommt es immer wieder zu schweren Unfällen. Jährlich verletzen sich etwa 1.500 Personen bei der privaten Waldarbeit schwer. Im professionellen Bereich ist die Zahl mit rund 800 Verletzten pro Jahr deutlich geringer. Umso wichtiger ist es, Vorkehrungen zur Unfallprävention zu treffen. Durch die Einhaltung von konkreten Maßnahmen ist es möglich, das Risiko deutlich zu reduzieren.

Vorkehrung und Schutzausrüstung

Gerade im Winter tragen vereister oder rutschiger Untergrund zu erhöhtem Risiko bei Waldarbeiten bei. Dazu kommt, dass auch das Holz in dieser Zeit nass ist und damit leichter ins Rutschen kommt. Besonders die Aufarbeitung von Sturmschäden birgt ein besonderes Risiko und kann mitunter lebensgefährlich sein. Die meisten Unfälle erfolgen jedoch durch fehlerhafte Arbeitsweisen in Bezug auf Schlägerungsarbeiten. Immer öfter werden Menschen von beschädigten oder abgestorbenen Baumteilen getroffen, etwa vom Baum selbst oder von herabfallenden Ästen. Eine gute Vorkehrung, entsprechende Schutzausrüstung sowie eine umfangreiche forstwirtschaftliche Ausbildung können der Unfallgefahr entgegenwirken.

Eine Statistik des Kuratoriums für Verkehrssicherheit zeigt, dass etwa 3 von 4 Personen bei der privaten Waldarbeit auf das Tragen eines Schutzhelmes verzichten. Während es für die gewerbliche Wald- und Holzarbeit klare Regeln gibt, obliegt es im privaten Bereich der Verantwortung jedes einzelnen, sich angemessen zu schützen.

Maßnahmen für ein sicheres Arbeiten im Wald

  • Arbeiten Sie nicht allein
  • Führen Sie stets eine Erste-Hilfe-Ausrüstung mit sich
  • Tragen Sie eine vollständige Schutzausrüstung: Schutzhelm mit Visier und Gehörschutz, schnittfeste Hose und Sicherheitsschuhwerk
  • Sichern Sie den Einsatzort entsprechend der forstwirtschaftlichen Kennzeichnungspflicht ab
  • Nehmen Sie die Angebote der forstlichen Ausbildungsstätten in Anspruch und bilden Sie sich regelmäßig fort
  • Arbeiten Sie nur bei guter Witterung
  • Ermitteln Sie vor Arbeitsbeginn die Gefahrenquellen vor Ort (Schneebruch, Windwürfe etc.) und treffen Sie entsprechende Absicherungen.

Mit Unterstützung von Bund, Land und Europäischer Union.